Satzung der Alumni Haager Akademie für Internationales Recht e.V.
(Association Allemande des Auditeurs de l'Académie - A.A.A.)
in der Fassung des Beschlusses der Mitgliederversammlung vom 24. Oktober
2009
Text der Satzung als pdf-Dokument (97,1 KB)
Der Verein führt den Namen "Alumni Haager Akademie für Internationales Recht e.V. (Association Allemande des Auditeurs de l'Académie - A.A.A.) und hat seinen Sitz in Hamburg. Der Verein ist die deutsche Gruppe der AAA.
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft, Forschung und Fortbildung im Bereich des Völkerrechts und des Internationalen Privatrechts im Geiste der Völkerverständigung im Sinne der Akademie für Internationales Recht in Den Haag. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(1) Ordentliches Mitglied des Vereins kann gleich welcher Nationalität
jeder Hörer und ehemalige Hörer, sowie jeder Dozent und ehemalige
Dozent der Akademie für Internationales Recht in Den Haag oder jede Person
werden, die die Gewähr dafür bietet, dass sie auf wissenschaftlichem
Gebiet die Interessen des Vereins im internationalen Bereich fördert oder
in sonstiger Weise bereit ist, den Vereinszweck zu unterstützen. Förderndes
Mitglied kann jede natürliche oder jusristische Person werden, die die
Bestrebungen der Alumni Haager Akademie für Internationales Recht e.V.
finanzuiell oder ideell in besonderer Weise unterstützen will.
(2) Der Antrag auf Mitgliedschaft ist in schriftlicher Form gegenüber dem
Vorstand zu stellen. Dieser entscheidet über die Aufnahme. Wird dem Antrag
stattgegeben, erhält das Mitglied eine Ausfertigung der Satzung des Vereins.
Eine Ablehnung bedarf keiner Begründung. Die Aufnahme von fördernden
Mitgliedern erfolgt auf schriftlichen Antrag des Bewerbers oder auf Vorschlag
eines Mitglieds des Vorstands.
(3) Ehrenmitglied kann werden, wer sich besondere Verdienste um den Verein oder die A.A.A. erworben hat. Die Ehrenmitgliedschaft wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes verliehen, sofern mindestens drei Viertel der Stimmberechtigten zustimmen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit; sie haben die satzungsmäßigen Rechte eines ordentlichen Mitglieds.
Die Mitglieder haben jährliche Beiträge zu entrichten. Die Höhe und die Zahlungsweise des Mitgliedsbeitrags werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
(1) Die Mitgliedschaft endet durch
Organe des Vereins sind
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan.
(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung soll mindestens alle zwei Jahre
stattfinden. Sie soll möglichst in zeitlicher und räumlicher
Verbindung zu einem Landeskongress der Alumni Haager Akademie für
Internationales Recht e.V. abgehalten werden. Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung
sind den Mitgliedern mindestens vier Wochen vor dem Versammlungstag bekannt
zu geben.
(3) Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung
jederzeit einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist
ferner einzuberufen, wenn mindestens zehn vom Hundert der Mitglieder sie
schriftlich verlangen und dabei den Gegenstand angeben, der in der Versammlung
behandelt werden soll. Die Frist des Absatzes 2 gilt entsprechend.
(4) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung
zur Mitgliederversammlung hinzuweisen. Die Beschlüsse werden mit
einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Im Falle der
Stimmengleicheheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen
können nur mit zwei Dritteln, die Auflösung des Vereins kann nur
mit drei Vierteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
(5) Die Abstimmungen sind offen; es wird geheim abgestimmt, wenn dies von
mehr als der Hälfte der anwesenden Mitglieder verlangt wird.
(6) Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich
aufzuzeichnen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und dem
Geschäftsführer zu unterzeichnen.
(1) Der Vorstand besteht aus
(1) Die Prüfung der Kassengeschäfte des Vereins obliegt den Kassenprüfern. Sie werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
(2) Die Kassenprüfer bereiten die Entlastung des Vorstands durch die Mitgliederversammlung vor. Sie sind auch sonst berechtigt, Prüfungen vorzunehmen.
(1) Der Verein kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit aufgelöst werden.**)
(2) Bei Auflösung des Vereins wird das Vermögen einer als gemeinnützig anerkannten Körperschaft des privaten oder öffentlichen Rechts, die kulturelle oder karitative Zwecke verfolgt, zugewendet. Die Durchführung des dahingehenden Beschlusses bedarf vor seiner Verwirklichung der Zustimmung des zuständigen Finanzamts.
Anna Lechner, Legal Officer (1. Vorsitzende)
Lukas Rass-Masson (2. Vorsitzender)
RAin H. B. Bergs (Schatzmeisterin)
Dr. Helmut J. Hütten (Geschäftsführer)
*) Der kursiv geschriebene Textteil ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 24.10.2009 auf Anregung des Regster-Gerichts neu gefasst worden.
**) In § 10, Abs. 1 wurde der 2. Satz durch die Mitgliederversammlung vom 24.10.2009 gestrichen. Er sah eine vorherige Befragung aller Mitglieder vor, was sich mangels zuverlässiger Mitglieder-Liste als unpraktikabel erwies.